Satzung
des
Fischereiverein Odelzhausen e. V.
Sitz: Odelzhausen
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
„Fischereiverein Odelzhausen e.V.“
Ungeachtet des Wohnsitzes des jeweiligen 1. Vorsitzenden ist sein Sitz Odelzhausen.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer
VR 20106 eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgabe
- Der Fischereiverein Odelzhausen erstreckt sich über alle in Pacht befindlichen Gewässer.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Insbesondere die Reinerhaltung der Gewässer zur Erhaltung einer funktionsfähigen Umwelt (Umweltschutz).
- Ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Gewässer als Beitrag zur gesunden Ernährung.
- Vertiefung des Wissens von den biologischen Vorgängen im Wasser durch Vorträge und Belehrung.
- Förderung des gesellschaftlichen Lebens und Pflege des mit der Fischerei zusammenhängenden heimatlichen Brauchtums.
- Zusammenarbeit mit den der Fischerei nahestehenden Verbänden, Organisationen und Behörden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Fischereivereins, Sitz Odelzhausen, kann jede Person mit einwandfreiem Leumund werden, die sich verpflichtet, den Bestrebungen des Vereins zu dienen. Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt durch Antrag beim Vereinsvorsitzen-den. Voraussetzung für die Stellung eines Aufnahmeantrages ist, dass der Beantragende durch mindestens ein Mitglied des Fischereivereins Odelzhausen zur Aufnahme vorgeschlagen wurde. Die Aufnahme erfolgt durch Beschlussfassung des Gesamtvorstandes. Die Mitgliedschaft wird durch Verpflichtung des Antragsstellers auf dieses Satzung wirksam. Diese Verpflichtung kann in mündlicher oder schriftlicher Form erfolgen. Die Gründe einer etwaigen Ablehnung der Aufnahme brauchen nicht angegeben zu werden. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Tage der Aufnahme. Minderjährige bedürfen für die Beitrittserklärung der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, immer und überall gemäß dieser Satzung dem Verein zu dienen. Für die Dauer seiner Mitgliedschaft gehört jedes Mitglied auch dem Fischereiverband Oberbayern an und genießt durch seinen Verein auch den Schutz des Verbandes in allen die Fischerei betreffenden Angelegenheiten. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlischt auch die Zugehörigkeit zum Fischereiverband Oberbayern.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Mitgliedsbeiträge und Spenden werden in keinem Falle zurückerstattet.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Austritt
- Der Austritt aus dem Verein kann nur durch eingeschriebene Mitteilungen an den Vereinsvorsitzenden erfolgen. Erfolgt der Austritt während eines Geschäftsjahres, so ist der volle Vereinsbeitrag für das ganze Geschäftsjahr dennoch zu entrichten.
Die Mitgliedschaft erlischt außerdem:
a) durch Ausschluss (s. § 6)
b) durch den Tod des Mitgliedes
(2) Mit dem Tage der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte. Der Mitgliedsausweis, Erlaubnisschein, die Satzung und sonstige Leihsachen sind dem Verein sofort zurückzugeben.
§ 6 Ausschluss
- Der Ausschluss eines Mitgliedes muss erfolgen, wenn es
- ehrenrührige Handlungen begeht oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat;
- sich durch Fischfrevel, Fischereivergehen oder ebenso zu bewertende Handlungen an Fischgewässern strafbar macht, andere dazu anstiftet, unterstützt oder solche Taten bewusst duldet;
- den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt.
- Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
- innerhalb der Organisation wiederholt Anlass zu Streitigkeiten gegeben hat;
- trotz Mahnungen mit seinem Jahresbeitrag ohne Angaben eines triftigen Grundes 3 Monate im Rückstand geblieben ist.
Der Ausschluss erfolgt nach eingehender Klärung des Falles durch den Gesamtvorstand. Er enthebt das Mitglied sofort, bzw. mit sofortiger Wirkung aller mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte. Innerhalb 14 Tagen nach Zustellung des Ausschluss Bescheides steht dem Ausgeschlossenen das Recht des Einspruches zu, über den die nächste Beiratssitzung aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und Anhören des Beschuldigten durch Aufhebung, Milderung oder Bestätigung endgültig entscheidet. Ausschlüsse sind mit Angabe der Gründe, die dazu führten, jeweils der nächsten Hauptversammlung bekanntzugeben.
§ 7 Beiträge
Bei Eintritt in den Verein hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich im Voraus eingehoben. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge setzt die Mitgliederversammlung fest.
§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 9 Vorstandschaft
(1) Die Vorstandschaft des Vereins setzt sich zusammen aus
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,
und wird im Innenverhältnis erweitert durch
den Schriftführer,
den Kassenwart,
den Sachbearbeiter für Wasser- und Fischereischutz,
den Besatzwart,
den Betreuer der Jugend
- Die Vorstandsmitglieder werden auf der Jahreshauptversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt und haben der Hauptversammlung jährlich zu ihrer Entlastung Rechenschaft abzulegen. Bei der Wahl entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Wiederwahl ist zulässig. Entlastung und Neuwahl der Vorstandsmitglieder finden einzeln der Reihe nach statt. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und ist für die Überwachung der Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder verantwortlich.
Die Tätigkeit der übrigen Vorstandsmitglieder ergibt sich aus der Aufteilung der Sachgebiete. Sie alle haben die Pflicht, den Vorsitzenden bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten nach besten Kräften zu beraten und zu unterstützen.
§ 10 Schriftführung
Über jede Haupt- und Mitgliederversammlung sowie über sämtliche Sitzungen des erweiterten Gesamtvorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt der Versammlung, bzw. der Sitzung, sowie alle Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse wiedergibt. Diese Niederschriften sind vom Schriftführer anzufertigen und von ihm, sowie dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen. Alle Niederschriften müssen aktenmäßig verwahrt werden. Der gesamte Schriftverkehr ist vom Schriftführer zu erledigen. Ferner ist der Schriftführer verpflichtet, die Vereins-Chronik gewissenhaft weiterzuführen.
§ 11 Kassenführung
Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu buchen. Aus den Belegen muss der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein. Zahlungen sind vom Kassenwart nur zu leisten, wenn sie vom Vorsitzenden angewiesen sind. Die Kasse ist jährlich abzuschließen und die Buchführung dem Vorsitzenden zur Einsichtnahme vorzulegen. Ferner hat der Kassenwart bei den jeweiligen Beiratssitzungen einen kurzen Bericht über die augenblickliche Kassenlage des Vereins zu machen.
§ 12 Versammlungen
- Die Mitgliederversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Ziel-setzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Alle Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmen-gleichheit entscheidet der Vorsitzende. An das Ergebnis ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich im Herbst, spätestens im Monat Dezember statt. Zu ihr ist vom Vorsitzenden mindestens 8 Tage vorher unter Angabe der vorhergesehenen Tagesordnung schriftlich einzuladen. Sie hat u. a. die grundsätzliche Aufgabe, die Rechenschafts-berichte der Vorstandschaft entgegenzunehmen, den neuen Vorstand zu wählen, die beiden Revisoren zu bestellen, die Höhe der Beiträge und Aufnahmegebühr und die Richtlinien für die Vereinstätigkeit im laufenden Jahre zu beraten und festzulegen.
- Eine außerordentliche Hauptversammlung muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn der Vorsitzende es für nötig erachtet, die Vorstandschaft es beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden beantragt. Die außerordentliche Hauptversammlung hat den Zweck, über wichtige Aussprachen und Anregungen der Mitgliederversammlungen bindende Beschlüsse durch Abstimmung herbeizuführen. Neben der ordentlichen Jahreshauptversammlung im Herbst ist tunlichst eine Versammlung im Frühjahr durchzuführen.
§ 13 Tätigkeit der Sachbearbeiter
- Sachbearbeiter für Wasser- und Fischereischutz
Ihm obliegt die Aufgabe, über die Reinerhaltung unserer heimischen Gewässer zu wachen. Auftretende Klagen von Mitgliedern über durch verunreinigende Abwässer entstandene fischereiliche Schäden hat er zu prüfen, nach der Schadensursache zu forschen und wenn nötig, im Einvernehmen mit dem Fischereiberechtigten gegen den Schadensurheber vorzugehen.
Daneben soll eine besondere Sorge der Erhaltung der noch vorhandenen Altwässer gelten.
- Besatzwart
Er hat die Aufgabe, die dem Verein zugeteilten oder vom Verein beschafften Besatzfische nach einem ihm vom Vorstand übergebenen Verteilungsplan fischereigerecht auszuliefern. Dabei hat er besonders darauf zu achten, dass die Besatzfische die einzelnen Fischereiberechtigten in frischem Zustand erreichen. Dem Besatzwart ist zur Durchführung seiner Aufgaben vom Verein jeweils unentgeltlich ein zweckentsprechendes Kraftfahrzeug zur Verfügung zu stellen.
§ 14 Vorstandssitzungen
- Zur Durchführung seiner Aufgaben hat der 1. Vorsitzende das Recht und die Pflicht, von Zeit zu Zeit Vorstandssitzungen einzuberufen. An diesen haben teilzunehmen: Die beiden Vorsitzenden, der Schriftführer, der Kassenwart, die beiden Sachbearbeiter, der Betreuer der Jugend. Bei Fassung von Beschlüssen oder Abstimmungen sind alle Mitglieder des Vorstandes gleich stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über jede Vorstandssitzung ist ein ausführliches Protokoll zu führen und den Vereinsakten beizugeben.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder
Anwesend ist.
§ 15 Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung, aus deren Tagesordnung der Antrag auf Auflösung ersichtlich sein muss. Zur Beschlussfassung in diesem Sinne ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes im Sinne dieser Satzung.
§ 16 Revisoren
Dem Verein obliegt die Verpflichtung der Aufstellung von 2 Revisoren. Als solche sind Mitglieder mit einschlägigen Kenntnissen zu bestimmen. Diese haben jährlich eine Kassenprüfung vorzunehmen und über das Ergebnis den Gesamtvorstand und die Mitgliederversammlung zu unterrichten.
Mit Verlust der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Revisor. Im Verhinderungsfalle wird ein Revisor durch den anderen vertreten.
§ 17 Versammlungsleitung
Das satzungsgemäß zur Leitung der Versammlung berufene Vorstandsmitglied hat für die Dauer der Versammlung Hausrecht. Mitgliedern, die gegen Anstand und gute Sitten verstoßen oder den Versammlungsablauf stören, kann vom Versammlungsleiter das Wort entzogen werden und notfalls die weitere Teilnahme an der Versammlung untersagt werden.
§ 18 Jungendabteilung
Der Verein kann eine Jugendabteilung errichten. Zweck ist die fachliche Ausbildung und Schulung der Jugendlichen in der Fischerei und dem Turniersport.
§ 19 Ehrungen
Personen, die sich in hervorragender Weise um den Verein oder die Fischerei im allgemeinen Verdienste erworben haben, können von der Jahreshauptversammlung geehrt werden.
§ 20 Erlass von Anordnungen
Der Verein kann eine Fischereiordnung und eine Jungendfischerordnung erlassen. Die darin enthaltenen Bestimmungen sind einzuhalten.
§ 21 Kassengeschäfte
Das DM 200,– überschreitende Vereinsvermögen in barem Geld ist bei der vom Verein bestimmten Bank zu hinterlegen.
§ 22 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wird mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht München wirksam. Mit Genehmigung dieser vorliegenden Satzung treten alle früheren Satzungsbestimmungen außer Kraft.
Odelzhausen den 01.02.2015