Fischereiordnung
Fischereiordnung des Fischereiverein Odelzhausen e.V.
Stand Februar 2024
Verantwortlich:
- Vorsitzender
Danhofer Bernhard, Reiseräcker 31
85235 Höfa - Vorsitzender
Albertshofer Manfred, Augsburgerstr.14
85235 Höfa
Schriftführer
Sedlmayr Friedrich, Rohrbachstraße 20
82281 Wenigmünchen
1. Fischgewässer
a) Glonn
Das Fischwasser des F.V. erstreckt sich an der Glonn von der Mühle Oberhandenzhofen km 32,2 bis zur Gemeindegrenze Egenhofen km 38,5.
Gewässerlänge 6,3 km
b) Langweiher Bergkirchen
Straße GADA nach Feldgeding / Abzweigung Bergkirchen; erster See links gelegen.
c) Höfaer Bach
Beginn: Einmündung Glonn östlich Höfa bei Flst.-Nr:11
Ende: westlich der Germarktungsgrenze Höfa bei Flst.-Nr: 229
Gewässerlänge ca. 1,3 km
d) Baggersee Ebertshausen ca. 3,96 ha
e) Schlossweiher in Odelzhausen ca. 0,9 ha
f) Blutenburger See in Nymphenburg
2. Aufzuchtgewässer
a) Rohrbach, Ortsteil Ebertshausen ca. 1,6 km
b) Zwei Weiher an der Schloss Allee ca. 0,6 ha
c) Wagnerweiher ca. 0,6 ha
3. Angel – Ge- und Verbote
In unseren Fischgewässern ist das Fischen einen Tag nach
dem Anfischen bis 14.02. des nächsten Jahres erlaubt.
Ausnahmen:
Glonn im Teilabschnitt von km 38,5 bis zur Autobahnbrücke, Höfaer Bach und Blutenburg ist das Fischen vom 16.03. bis 14. Februar erlaubt.
Glonn im Juni, Juli, August im Teilabschnitt ab Autobahnbrücke bis km 32,2 ist das Fischen erlaubt. Einschließlich 15.01. bis 14.02. (auf Hecht) ist im Teilabschnitt ab Autobahnbrücke bis km 32,2 das Fischen erlaubt.
Am Schlossweiher und Langweiher Bergkirchen ist das Fischen ganzjährig erlaubt. (Schonzeiten beachten!)
Bei Veranstaltungen sind an diesen Tag alle restlichen Gewässer gesperrt.
Bei den genannten Aufzuchtgewässern ist das Fischen Verboten!
Das Fischen vom Boot aus ist an allen Gewässern Verboten.
4. Fangbeschränkung
Von allen Fischarten, für die eine gesetzliche oder
vereinsinterne Schonzeit oder ein Schon Maß besteht dürfen
pro Tag nur insgesamt drei Gutfische davon nur ein Raubfisch gefangen werden.
Ausnahme der Schlossweiher Odelzhausen und Langweiher Bergkirchen; nur drei Gutfische pro Woche.
Für Aale gibt es keine Beschränkung der Stückzahl.
Interne Schonmaße: (Waller kein Schon Maß)
Karpfen 35 cm
Hecht 60 cm
Schleie 26 cm
Zander 60 cm
5. Fischereigeräte
An der Glonn, Höfaer Bach, Freigraben, Schlossweiher, ist nur eine Hand Angel erlaubt. Sonst zwei Hand Angel aber nur eine auf Raubfisch.
Jugendliche grundsätzlich nur mit einer Hand Angel.
Auf Raubfisch nur mit totem Köderfisch oder künstlichen Köder.
Der Fang ist unverzüglich in das Fangbuch einzutragen.
6. Arbeitsstunden
Jedes Mitglied ist verpflichtet 8 Arbeitsstunden zu leisten. Für nicht geleistete Arbeitsstunden sind pro Stunde 15,- € zu entrichten.
Die Termine für die Arbeitsstunden sind auch auf der Vereins Webseite unter www.fv-odelzhausen.de ersichtlich.
Im Fangbuch ist ein Arbeitsnachweisblatt enthalten. Jedes Mitglied ist selbst verantwortlich, dass die Arbeitsstunden vom Gewässerwart oder einem Vorstandsmitglied eingetragen werden. Nicht eingetragene Arbeitsstunden werden nicht verrechnet.
Schwerbeschädigte die das 65. Lebensjahr erreicht haben sind von dieser Pflicht befreit.
7. Verhalten am Fischgewässer
Die Fischgewässer und Ufer sind schonend zu behandeln.
Beim Betreten und beim Aufenthalt auf dem am Wasser angrenzende Grundstücke ist die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Eigentümers zu nehmen. In besonders muss unbedingt vermieden werden, dass Landwirten Schäden zugefügt werden.
Die Angelplätze sind sauber zu halten.
Autos nicht in Wiesen parken.
8. Verkauf von Fischen
Ein Verkauf von im Vereinsgewässer gefangenen Fischen
ist verboten.
9. Gästekarten
Für Gastfischer werden für den Baggersee Ebertshausen und den Langweiher Bergkirchen Tageskarten ausgegeben. Der Gastfischer darf nur in Begleitung eines erwachsenen Vereinsmitgliedes fischen. Ausgabe der Tageskarten beim Schriftführer oder Kassier, beim 1. Vorstand und 2. Vorstand.
10. Mitarbeit im Verein
Alle Mitglieder sind aufgerufen, den Verein und die Vorstandschaft zu unterstützen und durch ihre Mitarbeit die
Ziele des Vereins zu fördern.
Der Verein ist auf die Aktivität seiner Mitglieder angewiesen.
11. Jugendliche im Verein
Der Jugendliche kann mit dem Jugendwart oder in Begleitung eines berechtigten Erwachsenen mit einer Handangel fischen.
Auf Raubfisch ab 14 Jahren nur mit dem Jugendwart.
Ausnahme der Höfaer Bach mit einem berechtigten Erwachsenen oder Jugendwart.
Jugendliche haben kein Stimmrecht bei der Vorstandswahl.
12. Passive Mitgliedschaft
Ein passives Mitglied ist ein vollwertiges Mitglied und ist stimmberechtigt.
Voraussetzung ist eine mehrjährige aktive Mitgliedschaft, sowie ein Mindestalter von 70 Jahren.
Der Jahresbeitrag beträgt 60,- €, Königsfischen miteingeschlossen.
Ein passives Mitglied kann eine Tageskarte lösen (10,- €) und nach den Regeln der Fischereiordnung an den Vereinsgewässern fischen.
13. Fangbuch
Jedes Mitglied ist verpflichtet, im Fangbuch die Anzahl der gefangenen Fische, den Fang-Tag, das Gewicht des Fisches und das Gewässer einzutragen, in dem der Fisch gefangen wurde.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Fangbuch fristgerecht jedoch spätesten zum 01.12. des jeweiligen Jahres, beim Schriftführer abzugeben.
Bei Nichtabgabe des Fangbuches wird eine Gebühr bei Erwachsenen Mitgliedern von 40 Euro und bei Jugendlichen Mitgliedern von 20 Euro fällig.
14. Erlaubnisschein zur Fischereiausübung.
Der Erlaubnisschein ist alle 3 Jahre beim Schriftführer abzugeben und durch den Schriftführer bei der zuständigen Behörde zu verlängern.
Der Erlaubnisschein stellt ein Dokument dar und ist durch die zuständige Behörde zu siegeln.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Erlaubnisschein zur Fischereiausübung beim Fischen mit sich zuführen und bei Verlangen vorzuzeigen.